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Aufwendungen für Handwerkerleistungen für ein selbstgenutztes Wohnhaus bzw. eine selbstgenutzte Wohnung sind  steuerlich begünstigt. Das gilt auch, wenn Sie zur Miete wohnen. Die Förderung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1200 Euro. Der Betrag mindert in voller Höhe die Einkommensteuer. Der Höchstbetrag kann neben dem Höchstbetrag für Minijobs und dem Höchstbetrag für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gewährt werden.
 
Begünstigt sind dabei die Arbeitskosten der handwerklichen Leistungen (einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für das Material wie Leitungen, Schalter, o.ä.
 
Zu den begünstigten Arbeiten gehören zum Beispiel:


- Erneuerung der veralteten Elektroanlage,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade und an Garagen,
- Modernisierung des Badezimmers,
- Erneuerung von Bodenbelägen,
- Schönheitsreparaturen wie Tapezierarbeiten,
- Erneuerung von Fenstern und Türen,
- Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten im Haushalt.
 
Wichtig: Voraussetzung ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde. Außerdem muss die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers erfolgt sein. Die Rechnung muss Angaben über die Höhe der begünstigten Arbeitskosten enthalten. Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.